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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Tir. GVG 1983; keine Bedenken mangelnder Bestimmtheit gegen §2 Abs2; Abweisung einer Berufung der Bf. gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde erster Instanz wegen Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Bestätigung nach §2 Abs2 (mit der Begründung, der Kaufvertrag sei ein Umgehungsgeschäft, das gegen §4 Abs2 lita verstoße, und deshalb nichtig); der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat entgegen der Bestimmung des §2 Abs2 implizit über die Genehmigungsfähigkeit eines nach seiner Meinung genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes abgesprochen; keine Wahrnehmung dieses Mangels durch die Berufungsbehörde; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, Kollegialbehörde, Determinierungsgebot, Umgehungsgeschäft, Genehmigung (eines Rechtsgeschäfts)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B607.1985Dokumentnummer
JFR_10138989_85B00607_01