RS Vwgh 1993/6/15 90/14/0213

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3;
BAO §280;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht gehalten, eine Zeugin von sich aus einzuvernehmen, wenn der Sachverhalt auf Grund der Ausführungen des Abgabepflichtigen und der bereits vorliegenden, unbestrittenen Beweismittel (hier aufgrund eines Schuldscheines und eines Testamentes der Zeugin) hinreichend geklärt ist. Damit stellt aber auch eine allenfalls unterbliebene Protokollierung des nach den Angaben des Abgabepflichtigen in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrages keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140213.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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