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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §183 Abs3;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht gehalten, eine Zeugin von sich aus einzuvernehmen, wenn der Sachverhalt auf Grund der Ausführungen des Abgabepflichtigen und der bereits vorliegenden, unbestrittenen Beweismittel (hier aufgrund eines Schuldscheines und eines Testamentes der Zeugin) hinreichend geklärt ist. Damit stellt aber auch eine allenfalls unterbliebene Protokollierung des nach den Angaben des Abgabepflichtigen in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrages keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140213.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012