Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen (Hinweis Dolp, die Verwaltungsgerichtbarkeit3, S 543, E VS 14.12.1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1977).