RS VwGH Erkenntnis 1993/06/15 91/14/0253

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Rechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen (Hinweis Dolp, die Verwaltungsgerichtbarkeit3, S 543, E VS 14.12.1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1977).

Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Verfahrensmängel
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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