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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Ist einem Abgabepflichtigen sowohl anzulasten, er habe sich als Geschäftsführer nicht um die Belange der GmbH (und damit auch um deren Abgabenangelegenheiten) gekümmert, als auch, er habe im Verfahren betreffend Haftung und Umsatzsteuer die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht, so handelt es sich bei den vom Abgabepflichtigen vorgebrachten Tatsachen entweder um solche, die nicht iSd § 303 Abs 1 lit b BAO neu hervorgekommen sind, sondern ihm immer bekannt waren, oder zumindest um solche, die er im abgeschlossenen Verfahren schuldhaft nicht geltend gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140011.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009