RS Vwgh 1993/6/15 90/14/0213

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;

Rechtssatz

Von der Abgabenbehörde wird ein Verspätungszuschlag zu Recht festgesetzt, wenn der Abgabepflichtige zwar das unterschriebene Einkommensteuerformular für ein bestimmtes Abgabenjahr beim zuständigen Finanzamt einreicht, darin jedoch keinerlei Angaben über Art bzw Höhe seiner Einkünfte macht. Denn von der Erfüllung der Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Abgabenbehörde Informationen von substantiellem Gehalt übermittelt werden, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S 327).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140213.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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