RS Vfgh 1986/10/11 B831/84

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Veröffentlicht am 11.10.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StGG Art5
AVG §62 Abs1
Bebauungsplan der Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee vom 15.07.1983 für den Planungsbereich "Wallbachstraße"
Sbg BebauungsgrundlagenG §4 Abs6

Rechtssatz

Sbg. BebauungsgrundlagenG; Sbg. BaupolizeiG; Bebauungsplan der Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee für den Planungsbereich "Wallbachstraße" vom 15. Juli 1983; Beschwerde einer Anrainerin gegen einen die Erteilung von Baubewilligungen nach dem Sbg. BaupolizeiG betreffenden Vorstellungsbescheid; in der Kundmachung über die Erlassung des Bebauungsplanes irrtümliche Bezeichnung eines Grundstückes - hier keine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes aus formellen Gründen; vom Bebauungsplan erfaßte Grundflächen zum überwiegenden Teil im Eigentum eines Bauwerbers - hier keine Beeinträchtigung des Verordnungscharakters des Bebauungsplanes; kein gesetzwidriges Vorgehen bei Erlassung des Bebauungsplanes; keine Verweigerung einer Sachentscheidung durch die Entscheidungen der (zuständigen) Behörden; rechtliche Beurteilung der Bescheide hat sich nach der Rechtslage am Tage ihrer Zustellung (beim Vorstellungsbescheid nach dem Tage der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides) zu richten; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Eingriff in das Eigentumsrecht durch Baubewilligungen für den Nachbarn; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff, verschleierte Verfügung, Bescheiderlassung, Behördenzuständigkeit, Gemeinderecht, Vorstellung, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B831.1984

Dokumentnummer

JFR_10138989_84B00831_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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