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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Sbg. BebauungsgrundlagenG; Sbg. BaupolizeiG; Bebauungsplan der Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee für den Planungsbereich "Wallbachstraße" vom 15. Juli 1983; Beschwerde einer Anrainerin gegen einen die Erteilung von Baubewilligungen nach dem Sbg. BaupolizeiG betreffenden Vorstellungsbescheid; in der Kundmachung über die Erlassung des Bebauungsplanes irrtümliche Bezeichnung eines Grundstückes - hier keine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes aus formellen Gründen; vom Bebauungsplan erfaßte Grundflächen zum überwiegenden Teil im Eigentum eines Bauwerbers - hier keine Beeinträchtigung des Verordnungscharakters des Bebauungsplanes; kein gesetzwidriges Vorgehen bei Erlassung des Bebauungsplanes; keine Verweigerung einer Sachentscheidung durch die Entscheidungen der (zuständigen) Behörden; rechtliche Beurteilung der Bescheide hat sich nach der Rechtslage am Tage ihrer Zustellung (beim Vorstellungsbescheid nach dem Tage der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides) zu richten; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Eingriff in das Eigentumsrecht durch Baubewilligungen für den Nachbarn; keine Verletzung im Gleichheitsrecht
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff, verschleierte Verfügung, Bescheiderlassung, Behördenzuständigkeit, Gemeinderecht, Vorstellung, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B831.1984Dokumentnummer
JFR_10138989_84B00831_01