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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Weder der Umstand, daß das Betreiben eines Hotels nicht der Liebhaberei in der "ursprünglichen Bedeutung dieses Begriffes" zugeordnet werden kann, noch der Umstand, daß die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen als Betreiber eines Hotels nicht seiner persönlichen Neigung, sondern wirtschaftlichen Überlegungen entsprochen hat, ist geeignet aufzuzeigen, daß im Abgabenzeitraum die Möglichkeit zur Erzielung eines Gesamtgewinnes bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140032.X01Im RIS seit
20.11.2000