RS Vwgh 1993/6/17 93/06/0063

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1989;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist als Verhandlungsgegenstand nicht der gesamte Verhandlungsgegenstand sondern ausdrücklich nur ein vom Bauobjekt unabhängiger Zubau angeführt, tritt gegenüber der geladenen Partei keine Präklusionswirkung ein (hier: laut Kundmachung Verhandlungsgegenstand: Zubau zum bestehenden Wohnhaus und Bau einer Garage mit Bienenstand; laut Ladung zur Bauverhandlung Verhandlungsgegenstand: Zubau zum bestehenden Wohnhaus).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060063.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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