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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Ist als Verhandlungsgegenstand nicht der gesamte Verhandlungsgegenstand sondern ausdrücklich nur ein vom Bauobjekt unabhängiger Zubau angeführt, tritt gegenüber der geladenen Partei keine Präklusionswirkung ein (hier: laut Kundmachung Verhandlungsgegenstand: Zubau zum bestehenden Wohnhaus und Bau einer Garage mit Bienenstand; laut Ladung zur Bauverhandlung Verhandlungsgegenstand: Zubau zum bestehenden Wohnhaus).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060063.X01Im RIS seit
03.05.2001