RS Vfgh 1986/10/11 V2/85, V3/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1986
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ViehwirtschaftsG 1976 §6 Abs3
ViehwirtschaftsG 1976 §21a
ViehwirtschaftsG 1976 §10 Abs5, §10 Abs8
12. Öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 26.04.82
29. Öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 08.06.82

Beachte

Kundmachung am 27. Jänner 1987, BGBl. 25/1987

Rechtssatz

Art139 Abs1 B-VG; Antrag des VwGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z1 und der Z17 der 12. öffentlichen Bekanntmachung der nach §17 ViehwirtschaftsG (VWG) eingerichteten Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 26. April 1982 (betreffend den Import von Rindfleisch) und der 29. öffentlichen Bekanntmachung dieser Kommission vom 8. Juni 1982, soweit mit ihr der Importausgleich für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurde; Verordnungscharakter der öffentlichen Bekanntmachungen nach §6 Abs3 VWG, jedenfalls hinsichtlich der Regelung des Zeitraumes der Anwendung des Verfahrens und hinsichtlich der Festsetzung des Importausgleichs nach §10 Abs5 VWG; Geltungsdauer der 12. öffentlichen Bekanntmachung ist zeitlich nicht beschränkt worden; Geltungsbereich der 12. öffentlichen Bekanntmachung durch 29. öffentliche Bekanntmachung nicht geändert; aber Anwendungsbereich auf Sachverhalte ausgedehnt, die bis zum 31. März 1983 der 12. öffentlichen Bekanntmachung zu unterstellen sind; Mangel der Präjudizialität der Z1 (Stammfassung) der 12. öffentlichen Bekanntmachung; hingegen Präjudizialität der Z17 der 12. öffentlichen Bekanntmachung und der Z1 idF der 29. öffentlichen Bekanntmachung, die noch dem Rechtsbestand angehören - Deutung des Feststellungsantrages als Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen

12. öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 26. April 1982; 29. öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 8. Juni 1982; Kundmachung der 12. öffentlichen Bekanntmachung vor Erteilung der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen entgegen der ausdrücklichen Anordnung des letzten Satzes des §10 Abs5 VWG; keine Sanierung dieses Kundmachungsmangels durch nachträgliche Zustimmung oder dadurch, daß binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung eine Versagung der Zustimmung nicht erfolgt; für die Kundmachung der 29. öffentlichen Bekanntmachung keine Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen eingeholt; Aufhebung der präjudiziellen Verordnungsstellen als gesetzwidrig

Entscheidungstexte

  • V 2,3/85
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.1986 V 2,3/85

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich einer Verordnung, Verordnung Kundmachung, Auslegung eines Antrages, Verordnungserlassung, Viehwirtschaft, Import (Fleisch)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V2.1985

Dokumentnummer

JFR_10138989_85V00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten