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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/12 90/09/0047 4Stammrechtssatz
Weder das AuslBG noch eine andere Rechtsvorschrift begründen einen Rechtsanspruch der Parteien des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Behörde, unterwiesen zu werden, was sie vorzubringen haben, damit ihrem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG allenfalls stattgegeben werden könne. Die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0394, 0395).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090031.X04Im RIS seit
20.11.2000