RS Vwgh 1993/6/17 93/09/0031

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/12 90/09/0047 4

Stammrechtssatz

Weder das AuslBG noch eine andere Rechtsvorschrift begründen einen Rechtsanspruch der Parteien des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Behörde, unterwiesen zu werden, was sie vorzubringen haben, damit ihrem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG allenfalls stattgegeben werden könne. Die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0394, 0395).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090031.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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