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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Macht der Beschuldigte geltend, von der Abnahme des behördlichen Kennzeichens (gem § 57 Abs 8 KFG wegen vorschriftswidriger Bereifung) seines von ihm auf öffentlichem Gemeindegrund abgestellten Fahrzeuges nicht verständigt worden zu sein und ist Ermittlungsergebnissen der Beh nicht zu entnehmen, ob bzw in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der Besch von der Abnahme der Kennzeichen Kenntnis erlangt hat, darf die Beh nicht davon ausgehen, der Besch habe während des ihm vorgeworfenen Tatzeitraumes den Tatbestand der Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a Wr GebrauchsabgabeG erfüllt. Daß den Kfz-Lenker die Pflicht träfe, sich um sein von ihm im Einklang mit den Bestimmungen des Wr GebrauchsabgabeG abgestellte Kfz zu kümmern, um dadurch Änderungen an diesem (Abnahme der Kennzeichentafel) wahrzunehmen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010128.X02Im RIS seit
08.06.2001