RS Vwgh 1993/6/17 92/01/0128

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 lita;
KFG 1967 §57 Abs8;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Macht der Beschuldigte geltend, von der Abnahme des behördlichen Kennzeichens (gem § 57 Abs 8 KFG wegen vorschriftswidriger Bereifung) seines von ihm auf öffentlichem Gemeindegrund abgestellten Fahrzeuges nicht verständigt worden zu sein und ist Ermittlungsergebnissen der Beh nicht zu entnehmen, ob bzw in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der Besch von der Abnahme der Kennzeichen Kenntnis erlangt hat, darf die Beh nicht davon ausgehen, der Besch habe während des ihm vorgeworfenen Tatzeitraumes den Tatbestand der Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a Wr GebrauchsabgabeG erfüllt. Daß den Kfz-Lenker die Pflicht träfe, sich um sein von ihm im Einklang mit den Bestimmungen des Wr GebrauchsabgabeG abgestellte Kfz zu kümmern, um dadurch Änderungen an diesem (Abnahme der Kennzeichentafel) wahrzunehmen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010128.X02

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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