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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0184Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Partei, die eine Beschwerde an den VwGH gegen einen Bescheid unterlassen hat, weil sie irrigerweise die Berufung für zulässig erachtet hat, mit diesem Irrtum keinen Wiedereinsetzungsgrund verwirklicht, es sei denn, es wäre dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verursacht worden (Hinweis B 9.2.1984, 83/08/0177, 84/08/0013, 0014; E 9.7.1947, 723 und 724/49, VwSlg 122 F/1947).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090183.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010