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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0267 17. Juni 1993Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1491/79 E 29. Mai 1980 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in welchem das Land als Partei beteiligt ist, auftritt, stellt, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu setzen. Gemäß § 52 Abs 1 AVG hat aber die Behörde dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060228.X09Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011