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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1 idF 1990/357 ;Rechtssatz
Aus dem Fehlen einer dem § 38 ZPO, in dem die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter ohne Nachweis der Vollmacht geregelt ist, vergleichbaren Bestimmung im AVG kann nicht geschlossen werden, § 10 Abs 1 letzter Satz AVG sei anders zu verstehen als § 30 Abs 2 ZPO. Auch wenn es für den Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des § 30 Abs 2 ZPO gem § 38 ZPO möglich war, schon vor Vorlage eines Nachweises über die Vollmacht für eine Partei einzuschreiten, enthob ihn diese Möglichkeit nicht von der Verpflichtung, innerhalb der vom Gericht gem § 38 Abs 2 ZPO zu bestimmenden Frist die (schriftliche) Vollmacht nachträglich vorzulegen. § 30 Abs 2 ZPO hat in gleicher Weise wie § 10 Abs 1 letzter Satz AVG Rechtsanwälte und Notare, die sich auf die erteilte Bevollmächtigung berufen, von der Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis ihrer Bevollmächtigung befreit.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180460.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011