RS Vwgh 1993/6/17 93/09/0036

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0015 E 26. Mai 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist im Hinblick auf § 66 Abs 4 AVG berechtigt, die vom antragstellenden Arbeitgeber bekämpfte Nichterteilung der Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG (zusätzlich) auch auf einen anderen als den von der Behörde erster Instanz herangezogenen Versagungstatbestand zu stützen. In diesem Fall ist sie zur Wahrung des Parteiengehörs verpflichtet.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesParteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090036.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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