RS Vfgh 1986/10/13 B856/85

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Veröffentlicht am 13.10.1986
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art67 Abs1
B-VG Art83 Abs2
MRK Art6 Abs1
ZivildienstG §2 Abs1
ZivildienstG §47 Abs3 Z3 und Z4
ZivildienstG §47 Abs4
ZivildienstG §52 Abs2

Rechtssatz

ZDG; Regelungen des Vorschlagsrechtes in §47 Abs3 Z3 und 4 widersprechen nicht Art67 Abs1 B-VG (Hinweis auf VfSlg. 10530/1985); auch kein Überschreiten des rechtspolitischen Spielraumes, wenn das Nominierungsrecht gesetzlichen Interessenvertretungen eingeräumt ist, denen große Bevölkerungsgruppen angehören; Beschlußfassung der ZDK bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern - Erfordernis des §48 Abs1 (Mindestbesetzung) erfüllt; Diplomkaufmann als Mitglied der ZDK - kein Widerspruch zu §47 Abs3 Z4, der grundsätzlich nicht von der Prämisse eines (abgeschlossenen) Studiums ausgeht; Entscheidung durch gesetzmäßig zusammengesetzte Kollegialbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; durch mangelnde Beteiligung der Vertrauensperson am Verfahren könnte allenfalls Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgen, jedoch kein Entzug des gesetzlichen Richters; Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Wehrpflicht infolge mangelnder Glaubhaftmachung der Gewissensgründe - keine Verletzung des in §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; dieses Recht ist nicht zivilrechtlicher Natur iS des Art6 Abs1 MRK - keine Verletzung des Art6 MRK

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Zivildienstkommission, Behördenzusammensetzung, Gestaltungsspielraum rechtspolitischer (des Gesetzgebers), Kollegialbehörde, Verfahrensmangel, Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B856.1985

Dokumentnummer

JFR_10138987_85B00856_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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