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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß der Nachbar eine Verletzung jener Bestimmungen, die iSd § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG dem Schutz der Nachbarn dienen, mit Einwendungen im Baubewillligungsverfahren geltend machen kann, ergibt sich, daß die Festlegungen der Baufluchtlinien in der Bauplatzerklärung dem Nachbarn zur Kenntnis gebracht werden müssen.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060045.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009