RS Vwgh 1993/6/17 93/06/0045

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Nachbar eine Verletzung jener Bestimmungen, die iSd § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG dem Schutz der Nachbarn dienen, mit Einwendungen im Baubewillligungsverfahren geltend machen kann, ergibt sich, daß die Festlegungen der Baufluchtlinien in der Bauplatzerklärung dem Nachbarn zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060045.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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