RS Vwgh 1993/6/17 92/06/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1993
beobachten
merken

Index

L85008 Straßen Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0267 17. Juni 1993

Rechtssatz

Die Enteignung von Grundeigentum betrifft zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK. Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof genügt dem Art 6 MRK. Sie ist nicht bloß theoretisch und abstrakt, sondern gibt auch im Ergebnis dem VwGH wirksam Gelegenheit, sich von der Richtigkeit der Lösung sowohl der Tatfrage wie der Rechtsfrage zu überzeugen und sein Urteil über die Sache durchzusetzen, wie dies bei einem an der Verfassung orientiertem Verständnis des VwGG dem österreichischen VwGH aufgetragen ist (Hinweis E VfSlg 11500/1987).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060228.X05

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten