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L85008 Straßen VorarlbergNorm
LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0267 17. Juni 1993Rechtssatz
Die Enteignung von Grundeigentum betrifft zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK. Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof genügt dem Art 6 MRK. Sie ist nicht bloß theoretisch und abstrakt, sondern gibt auch im Ergebnis dem VwGH wirksam Gelegenheit, sich von der Richtigkeit der Lösung sowohl der Tatfrage wie der Rechtsfrage zu überzeugen und sein Urteil über die Sache durchzusetzen, wie dies bei einem an der Verfassung orientiertem Verständnis des VwGG dem österreichischen VwGH aufgetragen ist (Hinweis E VfSlg 11500/1987).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060228.X05Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011