RS Vwgh 1993/6/17 93/06/0045

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/09 92/06/0212 7

Stammrechtssatz

§ 12 Abs 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, wie sich dies inbesondere auch aus § 12 Abs 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ergibt, der die Parteistellung auf Grundeigentümer beschränkt (Hinweis E 6.7.1981, 1219/79, VwSlg 10513 A/1981). Den Nachbarn steht es jedoch frei, eine Verletzung jener Bestimmungen, die im Sinne des § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG dem Schutz des Nachbarn dienen, mit Einwendung im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen (Hinweis E 10.4.1986, 84/06/0081, E 27.6.1991, 90/06/0194). Die Einwendungen des Nachbarn betreffend fehlender Bauplatzerklärung sind daher zurückzuweisen (Hinweis E 6.7.1981, 1219/79, VwSlg 10513 A/1981). Der Nachbar hat auch kein Recht darauf, daß Baufluchtlinien im Bauplatzerklärungsverfahren festgelegt werden, sondern nur darauf, daß deren Festlegung - wie und wann immer - gesetzmäßig erfolgt (Hinweis E 17.6.1991, 90/06/0194). Diese Grundsätze gelten auch für die Festlegung der Gebäudehöhe (den Nachbarn kommt in diesem Zusammenhang kein subjektiv-öffentliches Recht zu, wohl aber besteht für ihn die Möglichkeit, im Baubewilligungsverfahren Einwendungen der nicht gesetzmäßigen Festlegung der Gebäudehöhe, wie auch jener der Nichteinhaltung der festgelegten Gebäudehöhe zu erheben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060045.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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