RS Vwgh 1993/6/17 93/18/0217

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §43;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde hat die aus dem Aufenthalt des Fremden resultierende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit unabhängig von einem Ausspruch des Gerichtes betreffend eine bedingte Strafnachsicht zu beurteilen (Hinweis E 9.7.1992, 92/18/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180217.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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