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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §13;Rechtssatz
Bei der Ermittlung der im § 4 Abs 1 AuslBG verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe "wichtige öffentliche Interessen" und "gesamtwirtschaftliche Interessen" ist vornehmlich auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des AuslBG zurückzugreifen, die mit § 4 Abs 1 AuslBG im Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um § 4 Abs 3, § 13 und § 14 AuslBG (Hinweis E 8.9.1987, 87/09/0029, VwSlg 12518 A/1987). In diese Richtung deuten auch die EB zu § 4 (1451 BlgNR XIII.GP, Seite 22, linke Spalte), wonach die besonderen im Abs 3 vorgesehenen Einzelerfordernisse "konkrete Maßnahmen darstellen, welche helfen sollen, die im Abs 1 allgemein formulierten Schutzinteressen zu wahren". Aus dem Regelungszusammenhang ist zu schließen, daß es sich bei den angesprochenen allgemeinen Schutzinteressen um solche handeln muß, die in jedem Verfahren (also unabhängig davon, ob es sich um ein "Normalverfahren" oder ein Kontingent-Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren oder ein Verfahren nach § 4 Abs 8 handelt) von Bedeutung sein können. Interessenlagen, die nur bei einem bestimmten Verfahrenstypus (hier: Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren) und auch hier nur bei einer bestimmten Konstellation (im - wie auch immer zu bestimmenden - "Grenzbereich" zur Bundeshöchstzahl) auftreten, mangelt es dieser Eigenschaft von vornherein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090362.X02Im RIS seit
11.07.2001