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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Die Durchsetzung der Flächenwidmung ist schon wegen eines möglichen Zusammenhanges mit überörtlichen Gesichtspunkten von solcher Bedeutung, daß die Nichtigerklärung einer Baubewilligung nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG gerechtfertigt ist. Die in § 108 Abs 3 Tir GdO angeordnete möglichste Schonung erworbener Rechte Dritter geht daher dem in § 15 Tir ROG 1984 enthaltenen überörtlichen Gesichtspunkt der Freihaltung unverbauter, zusammenhängender landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundflächen nach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060059.X03Im RIS seit
27.06.2001