RS Vwgh 1993/6/17 93/06/0059

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauRallg;
GdO Tir 1966 §108 Abs3;
ROG Tir 1984 §15;

Rechtssatz

Die Durchsetzung der Flächenwidmung ist schon wegen eines möglichen Zusammenhanges mit überörtlichen Gesichtspunkten von solcher Bedeutung, daß die Nichtigerklärung einer Baubewilligung nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG gerechtfertigt ist. Die in § 108 Abs 3 Tir GdO angeordnete möglichste Schonung erworbener Rechte Dritter geht daher dem in § 15 Tir ROG 1984 enthaltenen überörtlichen Gesichtspunkt der Freihaltung unverbauter, zusammenhängender landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundflächen nach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060059.X03

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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