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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Art137 B-VG; Klage eines Landes gegen den Bund wegen Aufwandsvergütung nach §57 Abs3 dritter Satz KFG 1967 (Einrichtungen zur Überprüfung von Fahrzeugen); §57 Abs3 KFG 1967 hat eine finanzausgleichsrechtliche Regelung zum Inhalt (mit Hinweis auf VfSlg. 7875/1976); Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Ansprüche nach §57 Abs3 KFG 1967; in §57 Abs3 Ausnahme vom Grundsatz, daß der mit der Besorgung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung verbundene Aufwand von den Ländern zu tragen ist;
keine Bedenken gegen §57 Abs3 unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG;
Aufwandsvergütung für die Zurverfügungstellung der Einrichtungen nicht nur in den Fällen, in denen der KFZ-Eigentümer zur Bezahlung einer Gebühr an den Bund verpflichtet ist; Aufwandsvergütung ist beschränkt auf die Vergütung des Aufwandes, der dadurch entsteht, daß die Einrichtungen in gesicherter Funktionsfähigkeit (allenfalls mit dem für ihre Bedienung notwendigen Hilfspersonal) für die Benützung durch die Sachverständigen zur Verfügung stehen; keine Bedenken gegen die angewendete Berechnungsmethode; Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt; Verzugszinsen sind auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen zu entrichten, wenn das G - wie hier - nichts Gegenteiliges bestimmt
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Bundesverwaltung mittelbare, Kraftfahrrecht, Finanzausgleich, Aufwandersatz, VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:A6.1980Dokumentnummer
JFR_10138987_80A00006_01