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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EGVG Art2 Abs2 B Z31;Rechtssatz
Die Landeskammer ist im Verfahren nach § 42 Abs 4 HKG mit hoheitlichen Aufgaben betraut, weil sie berechtigt und verpflichtet ist, im Streitfall ein Kammermitglied zu einer bestimmten Teilorganisation der Kammer (Fachgruppe) zuzuordnen und sie solcherart gestaltend in die Rechtssphäre des einzuordnenden Kammermitgliedes eingreift. Ungeachtet dessen, daß ein behördliches Verfahren solcherart gegeben ist, finden auf dieses die Bestimmungen des AVG gemäß Art II Abs 2 lit b Z 31 EGVG keine Anwendung, weil es sich bei der Landeskammer um eine gesetzliche berufliche Vertretung (vgl § 1 Abs 1 HKG) handelt und für den hier maßgebenden Regelungszusammenhang im Handelskammergesetz - anders als etwa für das Umlagenrecht (vgl § 57g Abs 3 HKG) - die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht angeordnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090091.X02Im RIS seit
11.07.2001