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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/19/0381Rechtssatz
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ARG ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei der Normierung der Verpflichtung zur Gewährung von Wochenruhe gem § 4 ARG nur solche Fälle im Auge hatte, in denen zulässigerweise nicht die Wochenendruhe eingehalten wird, nicht hingegen solche, in denen Arbeitnehmer rechtswidrigerweise während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden. Der Arbeitnehmer hat demnach primär Anspruch auf Wochenendruhe. Nur dann, wenn er zulässigerweise und aufgrund seiner vorher bestimmten Arbeitszeiteinteilung während der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat er in jeder Kalenderwoche Anspruch auf Wochenruhe. War daher die Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem bestimmten Wochenende unzulässig, so besteht kein Anspruch auf Gewährung von Wochenruhe und liegt somit keine Übertretung des § 4 ARG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190265.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013