RS Vwgh 1993/6/17 93/09/0183

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61;
AVG §61a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/12/0189 1

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist nicht eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 AVG, sodaß das Fehlen eines solchen Hinweises oder ein der Gesetzeslage nicht entsprechender Hinweis für die Partei keine Rechtsfolgen nach sich zieht (Hinweis E 25.9.1990, 90/07/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090183.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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