RS Vwgh 1993/6/17 92/09/0091

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §42 Abs4 idF 1969/208;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes haben für das behördliche Verfahren auch in den Fällen, für die keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten, aushilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung ganz allgemein Anwendung zu finden. Zu diesen Grundsätzen zählt insbesondere die Einräumung des Parteiengehörs und die Begründungspflicht von Bescheiden (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Textziffer 59).

Schlagworte

Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090091.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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