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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Tatsache allein, daß ein Fremder für seine Einreise in das Bundesgebiet die Hilfe eines Schleppers in Anspruch nimmt, kann ihm nicht in einer iSd § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 rechtserheblichen Weise zum Vorwurf gemacht werden. Dies läßt sich unschwer aus § 80 Abs 4 und § 81 Abs 3 FrG 1993 schließen, denen zufolge Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Ausreise der Täter fördert, nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe bzw nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) strafbar sind, woraus zu folgern ist, daß unter der im Demonstrativ-Katalog des § 18 Abs 2 FrG 1993 in Z 5 angeführten, als bestimmte Tatsache iSd § 18 Abs 1 FrG 1993 zu wertenden Mitwirkung an der Schlepperei jedenfalls nicht die Inanspruchnahme eines Schleppers durch den "geschleppten" Fremden zu verstehen ist. Angesichts dieses im § 18 Abs 2 FrG 1993 verankerten Wertungsmaßstabes verbietet sich auch eine (direkte) Subsumtion allein dieses Verhaltens eines Fremden unter § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 - was freilich nicht ausschließt, es bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) nach § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens MITzuberücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180213.X02Im RIS seit
20.11.2000