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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
PatentG; die Parteistellung muß aus den jeweils zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; weder eine Bestimmung des PatentG noch andere Vorschriften bieten einen Anhaltspunkt dafür, daß dem Pfandgläubiger eines Patentrechtes im Verfahren über die Eintragung einer Übertragung ins Patentregister Parteistellung zukommt; keine Begründung der Parteistellung des Pfandgläubigers durch in Exekutionsbewilligungsbeschlüssen enthaltene Verfügungsverbote (bezüglich der Patentrechte), auch nicht durch Zustellung von Bescheiden zur Kenntnis; kein Entzug des gesetzlichen Richters
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Patentrecht, Parteistellung Patentrecht, Verwaltungsverfahren, Zivilrecht, PfandrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B699.1985Dokumentnummer
JFR_10138987_85B00699_01