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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §16 Abs3;Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Fremde erst lange Zeit nach seiner Einreise nach Österreich seine Krankenversicherung beantragt hat, stellt dann keinen Versagungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 2 zweiter Fall FrG dar, wenn die Selbstversicherung des Fremden in der Krankenversicherung bereits vor Erlassung des Bescheides über die Versagung des Sichtvermerkes begonnen hat. Das Fehlen eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes im Zeitpunkt der Antragstellung (und in der Zeit davor) ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180065.X02Im RIS seit
20.11.2000