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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/18/0085Rechtssatz
Ein auf den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 gestützter Bescheid ist dann rechtswidrig, wenn bereits vor seiner Erlassung der gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes erhobenen Beschwerde vom VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weil davon auszugehen ist, daß der VfGH mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle an den das Aufenthaltsverbot betreffend den Fremden aussprechenden rechtskräftigen Bescheid geknüpften Wirkungen aufgeschoben hat, damit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides, sodaß sich die Behörde nicht rechtens auf den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 stützen konnte, auch wenn sich an der Rechtskraft des beim VfGH bekämpften Bescheides durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert hat. An der Rechtswidrigkeit dieser Sichtvermerksversagung ändert auch der Umstand nichts, daß die Behörde im Zeitpunkt der Verfassung des Bescheides den Beschluß des VfGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht berücksichtigen und auch nicht vorhersehen konnte, daß ihr Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtswidrig sein würde. Die Behörde ist jedoch trotz der genannten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht daran gehindert, selbständig
- ohne Bindung an den beim VfGH bekämpften Bescheid - Feststellungen über das Verhalten des Fremden zu treffen und zu beurteilen, ob dieses einen anderen Sichtvermerksversagungsgrund gem § 10 FrG darstellt.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180084.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009