RS Vwgh 1993/6/17 92/09/0391

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AHG 1949;
BDG 1979 §101 Abs1;
BDG 1979 §102 Abs1;
BDG 1979 §102 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs15 idF 1988/287;

Rechtssatz

Wie sich insbesondere aus § 102 Abs 1 BDG 1979 ergibt, ist eine Willensbildung des Senates "im Umlaufwege" im Gesetz nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt zwar nicht die vom Beamten vertretene Auffassung, daß der Senat - vor Erlassung (Zustellung) seiner Entscheidung - nicht mehr von seinem einmal gefaßten Beschluß abgehen könnte, dies wäre vielmehr im Falle neuerlicher Beratung und Abstimmung durchaus zulässig; dem Beamten ist aber darin Recht zu geben, daß eine Beschlußfassung "im Umlaufwege" der Idee der Kollegialentscheidung nicht gerecht wird. Die Mitglieder des Senates sollen vielmehr Gelegenheit haben, in Gegenwart des gesamten Senates sowie des Schriftführers auftauchende Probleme auszudiskutieren und sodann ihre Stimme abzugeben. Die formlose Zustimmung zu einem (abgeänderten) Erkenntnisentwurf ermöglicht somit weder eine vorangegangene Beratung der neu aufgetauchten Rechtsfragen durch den gesamten Senat noch die erst nach Abgabe der Stimmen durch die anderen Senatsmitglieder in § 102 Abs 1 BDG 1979 "zuletzt" vorgesehene Stimmabgabe durch den Vorsitzenden in dieser gesetzlichen Reihenfolge. Das Fehlen eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterfertigten Beratungsprotokolls erlaubt auch keine Kontrolle des Stimmverhaltens der einzelnen Senatsmitglieder, wie sie aber

- etwa im Amtshaftungsfalle - aktenkundig zu sein hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090391.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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