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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0267 17. Juni 1993Rechtssatz
Die Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen stellt keinen besonderen Umstand dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, da sich schon aus Art 20 Abs 1 B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt und es dem Bf frei steht, ein Gutachten eines Sachverständigen seines Vertrauens beizubringen.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Sachverständiger WeisungsgebundenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060228.X10Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011