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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Nur solche Sachverhaltsänderungen können eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen, die den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffen. In diesem Sinne stellt die vom ersten Antrag abweichende Entlohnung ebensowenig wie der Hinweis auf Kenntnisse im Ultraschallschweißen (für die berufliche Tätigkeit als Recyclingarbeiterin) eine entscheidungswesentliche Neuerung dar.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090076.X01Im RIS seit
20.11.2000