RS Vwgh 1993/6/17 93/09/0076

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Nur solche Sachverhaltsänderungen können eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen, die den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffen. In diesem Sinne stellt die vom ersten Antrag abweichende Entlohnung ebensowenig wie der Hinweis auf Kenntnisse im Ultraschallschweißen (für die berufliche Tätigkeit als Recyclingarbeiterin) eine entscheidungswesentliche Neuerung dar.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090076.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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