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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0105 93/09/0106 93/09/0107 93/09/0108Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0034 2Stammrechtssatz
Da eine Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977), ist (im Beschwerdefall) die Berufungsbehörde nicht berechtigt gewesen, ihre Entscheidung (vom 23.12.1992; dem antragstellenden Arbeitgeber am 29.1.1993 zugestellt) auf die mit Ablauf des 31.12.1991 außer Kraft getretene LandeshöchstzahlenV 1992 zu stützen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090104.X01Im RIS seit
03.04.2001