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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Allein auf Grund einer Zugehörigkeit der beantragten Ausländerin zum Kreis der nach § 4b Z 3 lit a AuslBG begünstigten Gruppe wäre (im Beschwerdefall) noch nicht die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen gewesen, sondern es hätten ihr nur die unter Z 1 und 2 der genannten Bestimmung fallenden Personen vorgezogen werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090036.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011