RS Vwgh 1993/6/17 93/01/0304

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0510

Rechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß die in einem Zurückweisungsbeschluß des VwGH angenommene Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins Leere. Abhilfe könnte bei einem derartigen Sachverhalt nur ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG bringen (Hinweis E 20.5.1989, 81/03/0066, 0067,0103, 0104, VwSlg 10456 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010304.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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