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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Eine Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung (unabhängig davon, ob zwischen dem antragstellenden Arbeitgeber und der beantragten Ausländerin ein unbefristetes oder ein befristetes Dienstverhältnis eingegangen worden ist) ist im Gesetz ausdrücklich als zulässig vorgesehen (Hinweis E 1.3.1989, 88/09/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090031.X02Im RIS seit
20.11.2000