RS Vwgh 1993/6/17 93/09/0031

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG LandeshöchstzahlenV 1992;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0034 2

Stammrechtssatz

Da eine Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977), ist (im Beschwerdefall) die Berufungsbehörde nicht berechtigt gewesen, ihre Entscheidung (vom 23.12.1992; dem antragstellenden Arbeitgeber am 29.1.1993 zugestellt) auf die mit Ablauf des 31.12.1991 außer Kraft getretene LandeshöchstzahlenV 1992 zu stützen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090031.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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