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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch den Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt ein Verhalten dar, welches dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den (weiteren) Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180266.X01Im RIS seit
11.07.2001