RS Vfgh 1986/10/14 B356/85

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StrahlenschutzV §17
StrahlenschutzG §31 Abs1
StrahlenschutzG §35
StrahlenschutzG §36 litf

Rechtssatz

StrahlenschutzG; StrahlenschutzV; Verhängung einer Verwaltungsstrafe, weil der Bf. als beruflich strahlenexponierte Person seinen Gesundheitszustand nicht ärztlich kontrollieren ließ; §36 litf StrahlenschutzG in Anbetracht des Gesamtinhaltes des G und des Zweckes der ärztlichen Untersuchung hinreichend determiniert; vom Verordnungsgeber aufgrund des G angeordnete jährlich wiederkehrende Untersuchungen entsprechen diesem Zweck - Gesetzmäßigkeit der Verordnung; keine Gleichheitsbedenken gegen die in §31 Abs1 und §35 vorgesehenen Maßnahmen; sachliche Rechtfertigung dafür, daß die ärztlichen Untersuchungen nur durch hiezu ermächtigte Ärzte durchgeführt werden dürfen; Annahme der Behörde, daß eine vom Bf. (Arzt) an sich selbst durchgeführte ärztliche Untersuchung dem Gesetzesauftrag nicht entspricht - kein Unterstellen eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhaltes; keine Willkür; Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG setzt voraus, daß einem Staatsbürger der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird; keine Verletzung dieses Rechtes dadurch, daß sich der Bf. einer üblichen ärztlichen Untersuchung unterziehen muß

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesundheitswesen, Strahlenschutz, Determinierungsgebot, Auslegung verfassungskonforme, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B356.1985

Dokumentnummer

JFR_10138986_85B00356_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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