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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
StrahlenschutzG; StrahlenschutzV; Verhängung einer Verwaltungsstrafe, weil der Bf. als beruflich strahlenexponierte Person seinen Gesundheitszustand nicht ärztlich kontrollieren ließ; §36 litf StrahlenschutzG in Anbetracht des Gesamtinhaltes des G und des Zweckes der ärztlichen Untersuchung hinreichend determiniert; vom Verordnungsgeber aufgrund des G angeordnete jährlich wiederkehrende Untersuchungen entsprechen diesem Zweck - Gesetzmäßigkeit der Verordnung; keine Gleichheitsbedenken gegen die in §31 Abs1 und §35 vorgesehenen Maßnahmen; sachliche Rechtfertigung dafür, daß die ärztlichen Untersuchungen nur durch hiezu ermächtigte Ärzte durchgeführt werden dürfen; Annahme der Behörde, daß eine vom Bf. (Arzt) an sich selbst durchgeführte ärztliche Untersuchung dem Gesetzesauftrag nicht entspricht - kein Unterstellen eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhaltes; keine Willkür; Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG setzt voraus, daß einem Staatsbürger der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird; keine Verletzung dieses Rechtes dadurch, daß sich der Bf. einer üblichen ärztlichen Untersuchung unterziehen muß
Schlagworte
Gesundheitswesen, Strahlenschutz, Determinierungsgebot, Auslegung verfassungskonforme, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B356.1985Dokumentnummer
JFR_10138986_85B00356_01