Index
10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §85 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/18/0085Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 85 Abs 2 und des § 85 Abs 3 VfGG und die nahezu gleichlautenden Bestimmungen des § 30 Abs 2 und des § 30 Abs 3 VwGG dienen der Wirksamkeit der Rechtsschutzfunktion der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, weil damit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, zu verhindern, daß der angefochtene Bescheid während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt oder in anderer Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers in die Wirklichkeit umgesetzt wird.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180084.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009