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59 Völkerrechtliche VerträgeNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Tir. GVG 1983; Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande, BGBl. 299/1930; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Rechtserwerb durch eine holländische juristische Person gemäß §4 Abs2 lita und b Tir. GVG 1983; zur Auslegung staatsvertraglicher Regelungen; Art1 Abs1 des Vertrages verfügt hinsichtlich des Erwerbes beweglichen und unbeweglichen Eigentums die Gleichstellung mit Inländern sowohl für natürliche als auch für juristische Personen; diese Rechtslage ist für alle Änderungen des Vertrages maßgeblich, die bis 30. Juni 1985 abgeschlossen wurden; im Beschwerdefall standen staatsvertragliche Bestimmungen einer Anwendung der Versagungsbestimmungen entgegen - gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur abweisenden Sachentscheidung, da der Rechtserwerb nicht genehmigungspflichtig ist - Entzug des gesetzlichen Richters
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Staatsverträge, Geltungsbereich eines Staatsvertrages, Auslegung völkerrechtlicher Verträge, Behördenzuständigkeit Grundverkehr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B79.1986Dokumentnummer
JFR_10138986_86B00079_01