RS Vwgh 1993/6/17 92/06/0228

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

L85008 Straßen Vorarlberg
10/10 Grundrechte

Norm

LStG Vlbg 1969 §44;
LStG Vlbg 1969 §5;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0267 17. Juni 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0164 E 22. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erklärung einer zu errichtenden Straße als Landesstraße setzt voraus, dass die Herstellung der Straße im öffentlichen Interesse gelegen ist. (Hinweis auf E vom 1.7.1977, B 0431/77, VfSlg 8358/1977). Die EinreihungsV hat den Verlauf der Straßentrasse in groben Zügen festzulegen; insofern durch die EinreihungsV eine Detailfestlegung des Verlaufes der Straßentrasse nicht erfolgt, steht den von der Enteignung betroffenen Personen im Enteignungsverfahren - das Vlbg StraßenG sieht ein besonderes Genehmigungsverfahren für den Bau einer Straße nicht vor - das Recht zu, unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens den Enteignungsvoraussetzungen die Zweckmäßigkeit der Trassenführung in Frage zu stellen. (Hinweis auf E vom 27.3.1973, 1860/71, VwSlg 8388 A/1973)

Schlagworte

Trassenverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060228.X02

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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