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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgBeachte
Kundmachung am 12. Jänner 1987, LGBl. für Wien 1/1987; Hinweis darauf zB in den Erk. V73/87, V74/87, V75/87, V76/87, V77/87 und V78, 79/87, alle vom 7. Oktober 1987Rechtssatz
Art139 Abs1 B-VG; VerfGG §57 Abs1 iVm. §15 Abs2; mangelnde Bestimmtheit des vom VwGH im Verordnungsprüfungsantrag primär gestellten Begehrens; Eventualbegehren ausreichend bestimmt; Präjudizialität des zweiten Satzes im Punkt II Z1 des Beschl. des Gemeinderates Wien vom 26. Juni 1978 (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 5520) betreffend die Maßgeblichkeit der Zeichenerklärung
Beschl. des Gemeinderates Wien vom 26. Juni 1978 (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan; Plandokument 5520) zweiter Satz im Punkt II Z1; die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes hängt nach §1 Abs3 der BauO für Wien davon ab, daß die Bekanntgabe der Beschlußfassung einerseits und das Bereithalten des Beschlusses samt Planbeilagen zur entgeltlichen Abgabe an Interessenten andererseits erfüllt sind; auf Verlangen ist die Zeichenerklärung als Teil des Gemeinderatsbeschlusses (oder als Planbeilage) und nicht erst über eine gesonderte Anforderung auszufolgen - kein abtrennbarer Bestandteil der solcherart zu veranlassenden Publikation; durch widersprechende Praxis Mangel der Kundmachung der Verordnungsstelle
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Planungsakte Verfahren (Bebauungsplan)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:V50.1986Dokumentnummer
JFR_10138986_86V00050_01