RS Vwgh 1993/6/17 93/09/0097

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird dem Besch im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen, zu einer konkret bestimmten Tatzeit an einem konkret bestimmten Tatort zwei durch die Angabe von Vornamen und Zunamen individualisierte indische Staatsbürger auf eine ganz bestimmte Weise beschäftigt zu haben, wobei diese beiden Ausländer mangels Beschäftigungsbewilligung bzw Befreiungsschein vom Besch nach den Bestimmungen des AuslBG nicht hätten beschäftigt werden dürfen, so ist damit die zur Last gelegte Tat ausreichend individualisiert; die bloße Behauptung des Besch, es existierten noch weitere Personen gleichen Namens in Österreich, von denen (vielleicht) einige auch legal im Inland beschäftigt werden dürften, reicht zur Widerlegung des konkreten Tatvorwurfes nicht aus.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090097.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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