RS Vwgh 1993/6/17 93/18/0065

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

§ 10 Abs 1 Z 2 erster Fall FrG stellt ganz allgemein auf das Fehlen ausreichender "eigener Mittel" zum Unterhalt ab, ohne einzuschränken, daß die ausreichenden Mittel aus einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit stammen müssen. Die Behörde hat daher Feststellungen darüber zu treffen, welche Beträge dem Fremden insgesamt - also auch unter Berücksichtigung von allfälligen Leistungen eines Haftpflichtversicherers auf Grund eines aktenkundigen Unfalles - zu seinem Unterhalt zur Verfügung stehen, weil nur dann beurteilt werden kann, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 2 erster Fall FrG vorliegt oder nicht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180065.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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