RS Vwgh 1993/6/17 92/06/0228

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0267 17. Juni 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/26 90/06/0011 1

Stammrechtssatz

Hat an einer Entscheidung ein befangenes Verwaltungsorgan mitgewirkt, stellt dies allenfalls einen Verfahrensmangel dar, der vom VwGH nur im Falle seiner Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufgegriffen werden kann, was jedoch im Falle der rechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist (Hinweis E 22.1.1952, 2489/49, VwSlg 2422 A/1952).

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060228.X07

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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