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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a idF 1982/199;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0184Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0237 B 17. Mai 1984 VwSlg 11444 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder VfGH (§ 61a AVG) in einem letztinstanzlichen Bescheid mit der Rechtsbelehrung, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, stellt keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090183.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010