RS Vwgh 1993/6/17 93/09/0036

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die kategorische Aussage der Antragstellerin, österreichische Arbeitskräfte seien nur an einer Beschäftigung mit geregelter Arbeitszeit bis 15 Uhr interessiert, ist eine durch nichts bewiesene Behauptung, die die Ablehnung jeder Zuweisung von Ersatzkräften nicht zu rechtfertigen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090036.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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