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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die kategorische Aussage der Antragstellerin, österreichische Arbeitskräfte seien nur an einer Beschäftigung mit geregelter Arbeitszeit bis 15 Uhr interessiert, ist eine durch nichts bewiesene Behauptung, die die Ablehnung jeder Zuweisung von Ersatzkräften nicht zu rechtfertigen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090036.X04Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011